Schutz Kritischer Infrastruktur

Der Schutz unserer Kritischen Infrastruktur und damit der Schutz unserer menschlichen / gesellschaftlichen Lebens- und Existenzgrundlagen ist eine zentrale Aufgabe, die von Staat und Betreibern gemeinsam wahrgenommen wird.

Dabei ist stets die kooperative und partnerschaftliche Zusammenarbeit von staatlichen (Aufsichts-)Behörden und KRITIS-Betreibern das handlungsleitende Element des KRITIS-Schutzes.

Alle staatlichen Institutionen sind gemäß ihrer jeweiligen, fachlichen KRITIS-Zuständigkeit für die Gewährleistung der Verfügbarkeit der Versorgungsleistungen sowie für die Krisenvorsorge und ‑bewältigung verantwortlich. Die Betreiber der Kritischen Infrastruktur – sowohl private oder privatwirtschaftlich geführte Unternehmen als auch staatliche Institutionen – wiederum haben die Leistungsverantwortung inne. Gemeinsames Ziel ist, die Bevölkerung bzw. Gesellschaft vor den Gefahren, die als Folgen von Versorgungsbeeinträchtigungen im Infrastrukturbereich resultieren können, zu schützen.

Der Begriff „Schutz“ umfasst dabei die Vorsorge vor, die Bewältigung von und die Nachsorge nach Versorgungsbeeinträchtigungen in der Kritischen Infrastruktur. Da sich Rahmenbedingungen permanent verändern und Störauslöser fortlaufend auftreten (können), sind Maßnahmen zum KRITIS-Schutz nicht einmalig, sondern fortlaufend durchzuführen. Dies beschreibt der sogenannte Managementkreislauf zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und Versorgungssicherheit von KRITIS (siehe nachfolgende Abbildung).

Managementkreislauf zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und Versorgungssicherheit von KRITIS
Managementkreislauf zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und Versorgungssicherheit von KRITIS
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Vorsorge ist also die Summe der vorbeugenden und vorbereitenden Maßnahmen.

Zum Teilbereich der Vorsorge, im Rahmen des Risikomanagements, gehören die Aufgaben:

– Vermeidung / Verhinderung von Störungen bzw. Ausfällen der Kritischen Infrastruktur durch risikoangepasste und schutzzielorientierte Sicherungsmaßnahmen

– auf (unvermeidbare) Störungen bzw. Ausfälle durch Notfallkonzepte und Krisenvorhaltungen sowie Redundanzsicherungen

Die Bewältigung oder auch Reaktion ist dem Krisenmanagement zugeordnet und versteht sich als

– von Schadenslagen und KRITIS-Störungen/-Ausfällen durch Maßnahmen zur Abmilderung von Auswirkungen, störresiliente Alternativversorgung und Wiederherstellung

– im Anschluss an die akute Bewältigungsphase im Sinne von Lernen aus Ereignissen und daraus resultierenden Verbesserungen; wobei dies wiederum den Übergang zur neuerlichen Vorsorge darstellt.

Im Rahmen ihrer Gewährleistungsverantwortung für die Verfügbarkeit der KRITIS-Versorgungsleistungen sind die zuständigen Ressorts / Fachbehörden dafür verantwortlich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen bzw. die KRITIS-Betreiber zu Maßnahmen anzuhalten, um

  • die Verfügbarkeit der Infrastrukturleistungen zu sichern [Vorbeugung],
  • sich auf Gefahren- und Schadenslagen vorzubereiten [Vorbereitung] sowie
  • Schadenslagen zu bewältigen [Reaktion] einschließlich aus Ereignissen zu lernen [Nachsorge].

Vergleiche hierzu auch die obenstehende Übersichtsliste über die Bereiche der Kritischen Infrastruktur.

Der KRITIS-Schutz umfasst die Schaffung der notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen und das Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen. Die Fachbehörden definieren – auf der Grundlage von einschlägigen Gefährdungsszenarien – den notwendigen Schutzstandard und schaffen geeignete Regelungen, um den Schutz von KRITIS und damit die Verfügbarkeit der Versorgungsleistungen gewährleisten zu können. Auch die Anforderungen an Krisenvorbereitungen (wie Notfallkonzepte oder Reservevorhaltungen) gehören dazu. Anlassbezogen können im Krisenmanagement weitere Maßnahmen ergriffen werden.

Um über eine einheitliche Informationsbasis zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und Versorgungssicherheit der Kritischen Infrastruktur in Hessen, insbesondere auch mit Blick auf bereichsübergreifend relevante Entwicklungen, zu verfügen, wird die KRITIS-Lageentwicklung fortlaufend gemonitort und bewertet sowie hinsichtlich zukünftiger Veränderungen prognostiziert. Die Hessische Landesverwaltung erstellt hierzu regelmäßig ein hessisches Lagebild-KRITIS, in das auch Informationen der KRITIS-Betreiber einfließen.

Der sichere und zuverlässige Betrieb der Kritischen Infrastruktur und damit die Erbringung der entsprechenden (Versorgungs-)Dienstleistungen liegt in der Verantwortung des jeweiligen Betreibers – im Regelbetrieb wie auch in Störsituationen und Krisen.

Die KRITIS-Betreiber ergreifen verschiedene Maßnahmen, um die Erbringung der kritischen Dienstleistungen zu härten, und passen diese kontinuierlich an sich ändernde und oft wachsende Herausforderungen an. Beispielhaft können dies Vorbereitung auf einen Stromausfall sowie auf einen Mangel an Personal oder auch anderen Ressourcen sein.

Grundsätzlich wird beim KRITIS-Schutz (gemäß o. a. Managementkreislauf) der sogenannte All-Gefahren-Ansatz zu Grunde gelegt. Dieser besagt, dass die verschiedenen Gefahren bzw. Gefahrenarten (z. B. Naturgefahren, technologische / menschliche Gefahren, bewusste Störangriffe etc.) im Rahmen des Risiko- und Krisenmanagements gleichermaßen zu berücksichtigen sind.

Deutschland verfügt über ein ausgeprägtes Schutzniveau und eine im Vergleich hohe Versorgungssicherheit. Tiefgreifende KRITIS-Störungen sind demzufolge selten. Jedoch können Beeinträchtigungen bei der Versorgung durch KRITIS trotz aller präventiven und vorkehrenden Maßnahmen nie ausgeschlossen werden. Auch in Deutschland ist es vorstellbar, dass neben kleineren Störungen großflächige und langanhaltende Versorgungsunterbrechungen auftreten können. Nicht nur deswegen ist es erforderlich, dass jede und jeder für sich selbst vorsorgt und so auch Zeiten von Versorgungslücken überbrücken kann – die Fähigkeit zur sogenannten Selbsthilfe der Bevölkerung. Hierauf baut grundsätzlich sämtliche staatliche Hilfeleistung auf.

Im Falle von KRITIS-Störungen ergreifen die Betreiber und zuständigen Fachbehörden zwar Maßnahmen, um Funktionseinschränkungen zu begegnen. Darüber hinaus können ggf. zusätzlich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelfall durch die allgemeinen Gefahrenabwehrbehörden und / oder bspw. durch den Katastrophenschutz ergriffen werden. Diese Maßnahmen dienen jedoch dem Begegnen von unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben und der Linderung der schlimmsten Folgen. Demgegenüber ist es nicht möglich, beispielsweise durch den Zivil- und Katastrophenschutz ausgefallene Kritische Infrastruktur vollständig zu ersetzen, eine flächendeckende Alternativversorgung zu leisten oder ein „Ersatznetz“ aufzubauen.