Bereits in der vorletzten Woche hatte das Bundeskabinett den Vorschlag für einen Straftatbestand der verhetzenden Beleidigung beschlossen. Mit dem neuen Straftatbestand in § 192a des Strafgesetzbuches sollen Personen und Gruppen geschützt werden, die unter anderem aufgrund ihrer nationalen, religiösen oder ethnischen Herkunft, ihrer Behinderung oder ihrer sexuellen Orientierung beschimpft, verleumdet oder verächtlich gemacht werden. Der Unterschied zur herkömmlichen Beleidigung liegt darin, dass nunmehr Hassbotschaften strafbar werden, die keinen konkreten Bezug zu der beleidigten Person haben, sondern sich nur auf die Gruppe beziehen, der die beleidigte Person angehört (sogenannte Kollektivbeleidigung). Auch wurde die Möglichkeit geschaffen, die Fälle der verhetzenden Beleidigung auch ohne Strafantrag des Betroffenen zu verfolgen.
Weiterer Schritt in der Bekämpfung von Hatespeech
Hessens Justizministerin Eva Kühne-Hörmann begrüßte die beschlossene Novellierung des Strafgesetzbuchs: „Mit der neuen Strafvorschrift wird eine Strafbarkeitslücke im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Hatespeech geschlossen. Unter der bisherigen Rechtslage war es beispielsweise nicht strafbar, wenn einer Person einer bestimmten Religion gegenüber geäußert wurde, dass man alle Personen dieser Religion abwerte. Für einen Betroffenen macht es aber häufig keinen Unterschied, ob er persönlich oder kollektiv als Mitglied einer Gruppe beleidigt wird. Die neue Strafvorschrift erfasst daher zahlreiche Beispiele von völlig inakzeptablen Verhaltensweisen, die bisher straffrei blieben.“
Sie ging zudem auf eine zentrale Neuerung der Gesetzesänderung ein: „Auch in formeller Hinsicht ist das Gesetz ein enormer Fortschritt. Seit vielen Jahren fordere ich, dass Beleidigungen auch ohne Strafantrag der Betroffenen verfolgt werden können. Die Beleidigung konnte bisher nur auf Antrag des Opfers verfolgt werden. Die neue Strafvorschrift sieht nunmehr vor, dass die Fälle der verhetzenden Beleidigung auch von Amts wegen verfolgt werden können, wenn ein Strafantrag der berechtigten Person nicht vorliegt, die Verfolgung aber von besonderem öffentlichen Interesse ist. Ich begrüße daher ganz besonders, dass den Ermittlerinnen und Ermittlern nun deutlich mehr Möglichkeiten gegeben werden, gerade, wenn die verhetzende Beleidigung im Internet ausgesprochen wurde und das Opfer nicht erreicht werden kann.“
Die Justizministerin wies jedoch auf eine Gesetzeslücke in unmittelbarer thematischer Nähe zur verhetzenden Beleidigung hin: „Ich fordere, dass auch der Straftatbestand der Volksverhetzung überarbeitet wird. Im Unterschied zu der (verhetzenden) Beleidigung stellt die Volksverhetzung unter Strafe, wenn gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe gehetzt wird, ohne damit eine bestimmte Person oder Personengruppe unmittelbar anzusprechen. Im Bereich der Hassrede, gerade im Internet, besteht hier noch eine weitere große Strafbarkeitslücke. Es ist bekannt, dass sich viele Täter im Internet in geschlossenen Gruppen radikalisieren. Bislang ist es keine Volksverhetzung, wenn diese außerhalb der Öffentlichkeit, beispielsweise in einer privaten Chatgruppe stattfand. Dies muss sich dringend ändern. Ich trete dafür ein, dass die Volksverhetzung auch in geschlossenen Gruppen strafbar sein muss.“